Auch von den Kapitalerträgen möchte das Finanzamt seinen Anteil haben. Egal ob eingefahrene Kursgewinne oder Dividenden: Alles was Sie durch die Geldanlage verdienen, unterliegt der sogenannten Abgeltungssteuer.
Verkaufen Sie also eine Aktie mit Gewinn, wird so gerechnet:
Verkaufserlös – Anschaffungskosten = zu versteuernder Gewinn
Sie sehen also: Die Transaktionskosten werden bei der Berechnung berücksichtigt.
Der Satz der Abgeltungssteuer liegt bei pauschal 25%. Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag, das sind 5,5% der Steuersumme und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Die Steuerbelastung beträgt damit:
*26,375% für Nicht-Kirchenmitglieder
*27,81% für Kirchenmitglieder in Bayern und Baden-Württemberg
*27,98% für Kirchmitglieder in einem anderen Bundesland
Die Bank behält die Abgeltungssteuer automatisch ein und leitet sie ans Finanzamt weiter – aber nur, sofern der Sparerpauschbetrag bereits voll ausgeschöpft wurde.
Ein Teil der Kapitalerträge bleibt also steuerfrei. Dieser sogenannte Sparerpauschbetrag beträgt jährlich 801 €, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 1602 €.
Damit die Bank dies berücksichtigen kann, braucht Sie von Ihnen einen Freistellungsauftrag.
Zudem könnte es sich lohnen, beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung zu beantragen. Etwa, weil Sie als Rentner oder Student zu wenig Geld verdienen, um überhaupt Steuern bezahlen zu müssen. Oder weil Sie ein Depot auf dem Namen ihres Kindes oder Enkels führen. Reichen Sie solch eine Bescheinigung bei der Bank ein, führt diese überhaupt keine Abgeltungssteuer ab, egal wie hoch Ihre Kapitalerträge sind.
Tipp: Zu viel gezahlte Steuer wird vom Finanzamt erstattet.
Das kann passieren, wenn Sie vergessen haben, eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Aber auch, wenn Ihr persönlicher Durschnitt-Steuersatz unter den 25% der Abgeltungssteuer liegt. Dafür müssen Sie allerdings eine Steuererklärung abgeben, und zwar inklusive der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen)!